Kleine Anfrage: Übertragung der Haftung für öffentlich nutzbare Einrichtungen an ehrenamtlich Tätige (StvV vom 28.09.2021)

27. September 2025

Frage des Bürgerblocks an den Bürgermeister:

Viele öffentlich nutzbare Anlagen und Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes wie z.B. Tretbecken, Ruhebänke, Grünanlagen werden von Vereinen und Gruppierungen gepflegt und unterhalten. Die Stadt Biedenkopf profitiert hiervon in hohem Maße.
In der letzten Zeit hat es Rückmeldungen von Vereinen gegeben, das von Seiten der Verwaltung Gestattungsverträge für den Bau solcher Einrichtungen gefordert werden. Mit diesen Verträge soll nicht nur die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung dieser Anlagen auf den Verein/Gruppierung übertragen werden, sondern auch die Haftung bei Schadensfällen.
Dies führt dazu, das den Vereinen ggf. zusätzliche Kosten für Versicherungen und Haftungsrisiken entstehen. Eine solche Praxis hat es in früheren Jahren nicht gegeben. Auf Nachfrage bei benachbarten Gemeinden wurde mitgeteilt das bei diesen eine solche Praxis bei kleineren Objekten wie z.B. Bänken, Unterständen, etc. nicht üblich ist.

Allgemeines:
Es ist zu unterscheiden, ob die Anlage von der Stadt Biedenkopf errichtet wurde und in ihrem Eigentum steht oder ob dies auf Wunsch eines Vereines / einer Gruppierung erfolgte.
Für die von der Stadt Biedenkopf errichteten Einrichtungen (Tretbecken, Ruhebänke u. ä) erfolgt die Unterhaltung und Pflege u. a. durch ortsansässige Verschönerungsvereine, Patengruppi-erungen oder durch den städtischen Bauhof. Hier trägt die Stadt die Verkehrssicherungspflicht.
Erfolgt die Errichtung z. B. einer Hütte auf einer städtischen Fläche auf Initiative eines Vereines / einer Gruppierung, wird dies in der Regel unter Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ges-tattet. In dieser Vereinbarung werden die gegenseitigen Rechte und Pflichte wie die Un-terhaltung und Pflege der entsprechenden Einrichtung an den Verein / die Gruppierung geregelt und die mit der Unterhaltung verbundene Verkehrssicherungspflicht auf den jeweiligen Verein / die jeweilige Gruppierung übertragen, denn die Stadt kann die Verkehrssicherungspflicht nicht übernehmen, wenn die bauliche Unterhaltung einem Anderen obliegt und die Anlage nicht in ihrem Eigentum steht.
Die Übertragung der Unterhaltung und Pflegearbeiten sowie der Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen erfolgen aufgrund der Intention, hier klare Zuständigkeiten zu definieren. Des Weiteren ist es dem städtischen Bauhof auf Kapazitätsgründen nicht möglich, jedes „externe“ Vorhaben zu unterhalten.

Frage 1:
Seit wann schließt die Stadt Gestattungsverträge für die o.g. Einrichtungen ab, in denen auch die komplette Haftung auf die ehrenamtlichen Errichter / Betreiber abgewälzt werden?

Antwort:
Diese Vorgehensweise wird in dieser Art und Weise seit Jahrzehnten praktiziert, in der jüngeren Vergangenheit mit Konsequenz, um bei diesen Projekten klare Zuständigkeiten zu generieren.

Frage 2:
Hat es in der Vergangenheit konkrete Fälle gegeben, bei denen die Stadt aufgrund von Schadensfällen bei privat errichteten Anlagen auf städtischen Gebiet haften musste?
Antwort:
Nein, es hat bisher erfreulicherweise keine dieser Haftungsfälle gegeben.

Frage 3:
Wieviele solcher Gestattungsverträge wurden in den letzten 10 Jahren abgeschlossen?
Antwort:
Die Anzahl von abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen beschränkt sich derzeit auf einen einstelligen Wert, wobei sich aktuell mehrere entsprechende Vorgänge in der Bearbeitung befinden.